Artikel 40 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für in der Überwachungszone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von aus derartiger Milch hergestellten Milcherzeugnissen verboten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gewonnen werden, verboten wird.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden.

(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und für daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen des Anhangs IX Teil A oder B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben gemäß Absatz 5 oder — soweit sich in der Überwachungszone kein derartiger Betrieb befindet — in von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieben durchgeführt, die außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen.

(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben innerhalb der Überwachungszone hergestellt wurden.

(6) Die Betriebe gemäß den Absätzen 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie stehen unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
b)
Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Anforderungen des Absatzes 4 oder sie stammt von Tieren außerhalb der Schutz- und Überwachungszone.
c)
Die Milch wird während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.
d)
Die Beförderung von Rohmilch aus Erzeugerbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu den Verarbeitungsbetrieben wird in Fahrzeugen in die Betriebe befördert, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind.

(7) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 6 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(8) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Überwachungszone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und der Überwachungszone ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
b)
Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum Verarbeitungsbetrieb.
c)
Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens bzw. der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
d)
Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert; nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone darf das Fahrzeug nicht mit Betrieben innerhalb der Schutz- und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
e)
Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren.

(9) Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors erfolgen vorbehaltlich der Erteilung einer amtlichen Genehmigung und der Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung etwaiger MKS-Viren.

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