Artikel 41 RL 2003/85/EG

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus Betrieben und anderen — beispielsweise den in Artikel 16 bezeichneten — Einrichtungen in der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und außerhalb dieser Zone verboten wird.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen die Beförderung von Mist oder Gülle in Transportmitteln, die vor und nach ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, zur Ausbringung auf ausgewiesenen Flächen innerhalb der Überwachungszone und vorzugsweise in ausreichender Entfernung zu Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, unter folgenden alternativen Bedingungen genehmigen:

a)
Entweder ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht und die Präsenz von MKS-infizierten oder MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen und die Gülle oder der Mist werden zur Vermeidung von Aerosolen nahe am Boden ausgebracht und sofort untergepflügt, oder
b)
ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten mit Negativbefund durchgeführt und die Gülle wird in den Boden eingebracht, oder
c)
auf die Gülle findet Artikel 29 Absatz 2 Anwendung.

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