Artikel 42 RL 2003/85/EG
Maßnahmen für andere in der Überwachungszone erzeugte tierische Produkte
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von anderen als den in den Artikeln 39 bis 41 genannten tierischen Erzeugnissen an die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 28 und 30 bis 32 geknüpft wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.