Artikel 82 RL 2003/85/EG
Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe von Impfstoffen
(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Vertragshersteller des an die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank gelieferten inaktivierten Antigenkonzentrats gewährleistet, dass die Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe von Impfstoffen, die aus Antigenen nach Artikel 81 hergestellt wurden, unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen gemäß Anhang XIV Nummer 2 zumindest gleichwertig sind.
(2) In Notfällen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage ist die Kommission ermächtigt, die unverzügliche Herstellung, Abfüllung, Etikettierung, vorrübergehende Lagerung und Abgabe von Impfstoffen, die aus beliebigem geeignetem Antigen hergestellt werden, in erforderlicher Menge in Auftrag zu geben.
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