Artikel 81 RL 2003/85/EG
Lieferung und Lagerung von inaktiviertem Antigenkonzentrat
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Vertragshersteller des an die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank gelieferten inaktivierten Antigenkonzentrats gewährleistet, dass die Lieferung und Lagerung von inaktiviertem MKSV-Antigenkonzentrat unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen gemäß Anhang XIV Nummer 1 zumindest gleichwertig sind.
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