Artikel 83 RL 2003/85/EG

Zugang zur Gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank

(1) Auf Anfrage bei der Kommission haben die Mitgliedstaaten Zugang zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank.

Innerhalb der Grenzen der Gemeinschaftsreserven an Antigenen und Impfstoffen gibt die Kommission insbesondere in Anwendung von Artikel 51 unverzüglich die Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe der erforderlichen Impfstoffmengen und -subtypen in Auftrag.

(2) Mitgliedstaaten, die eine nationale Antigen- und Impfstoffbank unterhalten, oder Mitgliedstaaten, die einer internationalen Antigen- und Impfstoffbank angeschlossen sind, haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank wie andere Mitgliedstaaten, die über derartige Vorräte nicht verfügen.

(3) Soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Antigene aus Gemeinschaftsreserven oder aus diesen Antigenen hergestellte Impfstoffe an Drittstaaten abgeben oder ausleihen.

Unbeschadet von Vereinbarungen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten geschlossen wurden, wird der Zugang von Drittstaaten zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren und vorbehaltlich einer nach diesem Verfahren anzunehmenden detaillierten vertraglichen Regelung zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittstaat über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.

(4) Werden Antigene oder formulierte Impfstoffe aus gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffreserven verwendet, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass das verwendete Antigen bzw. der verwendete Impfstoff unter Berücksichtigung der Seuchenlage so schnell wie möglich ersetzt wird.

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