Artikel 84 RL 2003/85/EG

Prüfung von MKS-Impfstoffen

(1) Die Kommission veranlasst die unabhängige Prüfung der Potenz und Unbedenklichkeit von Impfstoffen, die aus Antigen aus der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank hergestellt wurden, sowie von Impfstoffen, die aus anderen Antigenen hergestellt und im Rahmen der gemeinschaftlichen Unterstützung zur Bekämpfung der MKS in Drittstaaten gemäß Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 3 eingesetzt werden sollen.

(2) Zum Zwecke der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission die Dienste eines unabhängigen gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts in Anspruch nehmen.

Erforderlichenfalls erfolgen die Benennung des gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts und die detaillierte Festlegung seiner Funktionen und Aufgaben sowie der Finanzhilfe der Gemeinschaft nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Unbeschadet der Gemeinschaftsstandards für Potenz, Sicherheit und Herstellung von Impfstoffen müssen Impfstoffe, die aus Antigenvorräten der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank hergestellt werden, wenigstens den Mindestnormen für Potenz, Sicherheit und Herstellung des Europäischen Arzneibuchs und den einschlägigen Bestimmungen des OIE-Handbuchs genügen.

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