Artikel 85 RL 2003/85/EG

Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der MKS

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und entsprechender Durchführungsrechtsakte tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Verbot der Fütterung von Spültrank im gemäß gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf alle Tiere angewandt wird, unabhängig davon, wie sie genutzt oder wo sie gehalten werden. Detaillierte Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Detaillierte Vorschriften zur Bekämpfung der MKS bei Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3) Sobald die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis davon hat, dass Wildtiere unter dem Verdacht stehen, mit MKS infiziert zu sein, trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen, indem alle Wildtiere empfänglicher Arten, die erlegt oder verendet aufgefunden werden, untersucht werden; dies umfasst auch eine Laboruntersuchung. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem Verdacht in Kenntnis.

(4) Sobald die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis davon hat, dass ein Primärfall von MKS bei Wildtieren bestätigt worden ist, wendet sie unverzüglich die Maßnahmen nach Anhang XVIII Teil A an, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen, und erstellt einen Plan zur Tilgung der MKS gemäß Anhang XVIII Teil B. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem bestätigten Primärfall in Kenntnis.

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