Artikel 8 RL 2003/85/EG

Präventives Tilgungsprogramm

(1) Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und u.a. möglicherweise kontaminierte Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben und, soweit erforderlich, Tiere aus Produktionseinheiten oder Nachbarbetrieben, zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht, schlachten lassen.

(2) In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Verfahrensvorschriften zumindest gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1.

(3) Die zuständige Behörde teilt der Kommission die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen im Voraus mit.

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