Artikel 7 RL 2003/85/EG

Zeitweilige Kontrollzonen

(1) Die zuständige Behörde kann eine zeitweilige Kontrollzone abgrenzen, wenn die Seuchenlage und insbesondere hohe Besatzdichten von Tieren empfänglicher Arten, intensive Bewegungen von Tieren oder Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, sowie Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen und unzulängliche Informationen über die mögliche Infektionsquelle und die Übertragungswege des MKS-Virus dies erfordern.

(2) Zumindest die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 5 Absatz 1 gelten auch für Betriebe in der zeitweiligen Kontrollzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

(3) Die innerhalb der zeitweiligen Kontrollzone angewandten Maßnahmen können durch ein vorübergehendes allgemeines Verbringungsverbot in einem größeren Teil des Hoheitsgebiets oder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ergänzt werden. Das Verbot der Verbringung von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

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