Artikel 6 RL 2003/85/EG

Ausdehnung von Maßnahmen auf andere Betriebe

(1) Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 und 5 auf andere Betriebe aus, wenn aufgrund ihres Standorts, ihrer Bauweise und der Anordnung der Betriebsbereiche oder aufgrund von Kontakten mit Tieren aus dem in Artikel 4 genannten Betrieb eine Kontamination vermutet werden kann.

(2) Die zuständige Behörde wendet bei Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 zumindest die Maßnahmen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 an, wenn die Anwesenheit von Tieren empfänglicher Arten eine Infektion oder Kontamination mit dem MKS-Virus vermuten lässt.

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