Artikel 5 RL 2003/85/EG

Verbringungen in einen und aus einem Betrieb bei Verdacht auf MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei MKS-Verdacht über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 hinaus alle Verbringungen in den und aus dem betreffenden Betrieb verboten werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für

a)
das Verbringen aus dem Betrieb von Fleisch oder Tierkörpern, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen, Sperma, Eizellen oder Embryonen von Tieren empfänglicher Arten sowie von Futtermitteln, Geräten, Gegenständen oder anderen Stoffen wie Wolle, Häuten und Fellen, Borsten oder tierischen Abfällen, Gülle, Mist oder anderem Material, das das MKS-Virus übertragen könnte;
b)
das Verbringen von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten;
c)
das Betreten oder Verlassen des Betriebs durch Personen;
d)
das Befahren oder Verlassen des Betriebs durch Fahrzeuge.

(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden bei Schwierigkeiten mit der Milchlagerung im Betrieb entweder anordnen, dass die Milch im Betrieb beseitigt wird, oder genehmigen, dass die Milch unter tierärztlicher Überwachung und ausschließlich in Transportmitteln, die so ausgerüstet sind, dass jede Gefahr der Ausbreitung des MKS-Virus ausgeschlossen ist, aus dem Betrieb zum nächstmöglichen Ort befördert wird, an dem sie beseitigt oder so behandelt wird, dass die Abtötung des MKS-Virus gewährleistet ist.

(3) Abweichend von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d kann die zuständige Behörde Verbringungen in den und aus dem Betrieb genehmigen, sofern alle Bedingungen, deren Erfüllung zur Verhütung der Erregerausbreitung erforderlich sind, vorliegen.

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