Artikel 4 RL 2003/85/EG

Maßnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden, wenn sich in einem Betrieb eines oder mehrere seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere befinden.

(2) Die zuständige Behörde leitet unter ihrer Überwachung unverzüglich amtliche Ermittlungen ein, um den Verdacht auf MKS zu bestätigen oder auszuschließen, und veranlasst insbesondere die Entnahme der erforderlichen Laborproben für die Laboruntersuchungen, die zur Bestätigung eines Seuchenausbruchs gemäß der Definition für Seuchenausbruch in Anhang I notwendig sind.

(3) Unmittelbar nach Mitteilung des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb gemäß Absatz 1 unter amtliche Überwachung und gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)
Es wird eine Zählung aller im Betrieb befindlichen Tiere vorgenommen, und für jede Kategorie von Tieren empfänglicher Arten wird aufgezeichnet, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- bzw. ansteckungsverdächtig sind;
b)
die Zählung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, um Tieren empfänglicher Arten Rechnung zu tragen, die während des Verdachtszeitraums geboren oder verendet sind. Diese Informationen werden vom Tiereigentümer auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser Behörde bei jedem Kontrollbesuch überprüft;
c)
alle Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryos, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu werden erfasst und die Aufzeichnungen aufbewahrt;
d)
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, außer im Falle von Betrieben gemäß Artikel 18 mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten, und alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb werden in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten gehalten, an denen sie abgesondert werden können;
e)
an den Ein- und Ausgängen von Wirtschaftsgebäuden oder Stallungen, in denen Tiere empfänglicher Arten untergebracht sind, sowie des Betriebs selbst sind angemessene Desinfektionsvorrichtungen vorgesehen;
f)
es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 durchgeführt;
g)
zur Unterstützung der epidemiologischen Untersuchung werden die erforderlichen Proben gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1 entnommen.

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