Artikel 3 RL 2003/85/EG

Mitteilung der MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)
die MKS von der zuständigen Behörde als anzeigepflichtige Tierseuche geführt wird;
b)
Tiereigentümer und Personen, die Tiere pflegen, beim Transport begleiten oder anderweitig mit Tieren umgehen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt das Vorhandensein oder das vermutete Vorhandensein von MKS unverzüglich mitzuteilen und MKS-infizierte oder MKS-verdächtige Tiere von Orten fern zu halten, an denen andere Tiere empfänglicher Arten MKS-infektions- oder -ansteckungsgefährdet sind;
c)
niedergelassene Tierärzte, amtliche Tierärzte, leitende Angestellte von Veterinär- oder anderen amtlichen oder privaten Laboratorien sowie Personen, die von Berufs wegen mit Tieren empfänglicher Arten oder von diesen gewonnenen Erzeugnissen umgehen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jede Information über das Vorhandensein oder vermutete Vorhandensein der MKS, die sie vor der amtlichen Intervention im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchen teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Ausbruch von MKS oder ein Primärfall von MKS bei Wildtieren bestätigt wird, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten dies unter Angabe aller maßgeblichen Informationen gemäß Anhang II schriftlich mit.

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