Artikel 9 RL 2003/85/EG
Aufrechterhaltung von Maßnahmen
Die Maßnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf MKS amtlich ausgeschlossen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.