Artikel 10 RL 2003/85/EG

Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS

(1) Unmittelbar nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass über die Maßnahmen nach den Artikeln 4 bis 6 hinaus in dem betreffenden Betrieb unverzüglich auch folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Alle Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet.

In Ausnahmefällen können die Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Überwachung am nächstmöglichen dafür geeigneten Ort getötet werden, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass MKS-Viren beim Transport und beim Töten der Tiere nicht ausgebreitet werden. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission das Vorliegen derartiger Ausnahmefälle und die getroffenen Maßnahmen mit.

b)
Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass vor dem oder beim Töten von Tieren empfänglicher Arten gemäß Anhang III Nr. 2.1.1.1 in ausreichender Menge Proben für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 entnommen wurden.

Die zuständige Behörde kann beschließen, die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Falle eines Sekundärausbruchs, bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Primärausbruch gegeben ist, für den gemäß dem genannten Artikel bereits Proben entnommen wurden, nicht anzuwenden, sofern für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 angemessenes Probematerial in ausreichender Menge entnommen wurde.

c)
Körper von Tieren empfänglicher Arten, die im Betrieb verendet sind, und Körper von Tieren, die gemäß Buchstabe a getötet wurden, werden unter amtlicher Überwachung unverzüglich so verarbeitet, dass das Risiko der Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist. Soweit besondere Umstände ein Vergraben oder Verbrennen der Tierkörper im Betrieb oder außerhalb des Betriebs erfordern, so werden diese Maßnahmen nach Anweisungen durchgeführt, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 72 im Voraus festgelegt wurden.
d)
Alle Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c werden abgesondert, bis eine Kontaminierung ausgeschlossen werden kann, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt, dass die Abtötung möglicherweise vorhandener MKS-Viren gewährleistet ist, oder verarbeitet.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nach dem Töten der Tiere empfänglicher Arten und dem Verarbeiten der Tierkörper bzw. dem Abschluss der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe d folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Die Gebäude, in denen die Tiere empfänglicher Arten untergebracht waren, ihre unmittelbare Umgebung und die zur Beförderung der Tiere verwendeten Fahrzeuge sowie andere möglicherweise kontaminierte Wirtschaftsgebäude und Ausrüstungen werden nach Maßgabe des Artikels 11 gereinigt und desinfiziert.
b)
Besteht begründeter Verdacht, dass Wohn- oder Bürobereiche des Betriebs mit MKS-Viren kontaminiert sind, so werden auch diese Betriebsbereiche mit geeigneten Mitteln desinfiziert.
c)
Die Wiederbelegung des Bestands erfolgt gemäß Anhang V.

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