Artikel 11 RL 2003/85/EG
Reinigung und Desinfektion
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Reinigung und Desinfektion, die fester Bestandteil der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sind, angemessen dokumentiert sowie unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes unter Verwendung von Desinfektionsmitteln in entsprechender Konzentration, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 98/8/EG zum Inverkehrbringen als veterinärhygienische Biozid-Produkte zugelassen und registriert worden sind, durchgeführt werden, um die Abtötung von MKS-Viren zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einschließlich angemessener Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tun ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass die verwendeten Desinfektionsmittel nach verfügbaren Spitzentechnologien außer einer optimalen Desinfektionswirkung auch möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und Verbrauchergesundheit haben.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
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