Artikel 12 RL 2003/85/EG
Ermittlung und Behandlung von Erzeugnissen und Stoffen, die von Tieren aus einem Seuchenbetrieb gewonnen bzw. hergestellt wurden oder die mit derartigen Tieren in Berührung gekommen sind
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb, in dem MKS bestätigt wurde, sowie Sperma, Eizellen und Embryonen, die von in diesem Betrieb befindlichen Tieren empfänglicher Arten in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen gewonnen wurden, ermittelt und verarbeitet oder — im Falle von anderen Stoffen als Sperma, Eizellen und Embryonen — unter amtlicher Überwachung so behandelt werden, dass etwa vorhandene MKS-Viren sicher abgetötet werden und jedes Risiko ihrer Weiterausbreitung vermieden wird.
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