Artikel 13 RL 2003/85/EG

Epidemiologische Untersuchung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass epidemiologische Untersuchungen von MKS-Ausbrüchen von speziell geschulten Tierärzten anhand von im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 72 konzipierten Fragebögen durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass die Untersuchung nach einem einheitlichen Verfahren, zügig und gezielt abläuft. Diese Untersuchungen erstrecken sich zumindest auf

a)
die Zeitspanne, in der die MKS möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor sie vermutet oder mitgeteilt wurde;
b)
die Ermittlung eines Betriebs als mögliche MKS-Infektionsquelle sowie anderer Betriebe, in denen sich Tiere befinden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich aus derselben Quelle infiziert oder angesteckt haben;
c)
das Ausmaß, in dem sich andere Tiere empfänglicher Arten als Rinder und Schweine infiziert oder angesteckt haben können;
d)
Bewegungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, über die das MKS-Virus wahrscheinlich in den oder aus dem betreffenden Betrieb eingeschleppt bzw. ausgebreitet wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die Ausbreitung der Seuche.

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