Artikel 14 RL 2003/85/EG

Zusätzliche Maßnahmen bei Bestätigung von Ausbrüchen der MKS

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs zusätzlich zu Tieren empfänglicher Arten auch andere in dem betreffenden Betrieb befindliche Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten getötet und so verarbeitet werden, dass jedes Risiko der Ausbreitung von MKS-Viren vermieden wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten, insbesondere Equiden und Hunde, die abgesondert, wirksam gereinigt und desinfiziert werden können, vorausgesetzt, sie sind — im Falle von Equiden — nach geltendem Gemeinschaftsrecht einzeln gekennzeichnet, so dass ihre Verbringung kontrolliert werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a auf Produktionseinheiten oder Nachbarbetriebe, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang zum Seuchenobjekt besteht, anwenden, wenn aufgrund epidemiologischer Informationen oder anderer Anhaltspunkte begründeter Verdacht auf eine mögliche Kontamination dieser Betriebe besteht. Jede Absicht, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, ist der Kommission möglichst vor Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen. In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen der Tiere zumindest nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2.1.1.1.

(3) Unmittelbar nach der Bestätigung des ersten MKS-Ausbruchs trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen für Notimpfungen in einem Gebiet, das mindestens ebenso groß ist wie die gemäß Artikel 21 abgegrenzte Überwachungszone.

(4) Die zuständigen Behörden können die Maßnahmen der Artikel 7 und 8 anwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.