Artikel 15 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für den Fall eines MKS-Ausbruchs in der näheren Umgebung oder innerhalb besonderer Betriebe, in denen ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet bzw. gehalten werden

(1) Sind in einem Labor, Zoo, Tierpark, einem Gehege oder in gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren, in denen Tiere zu Versuchszwecken oder für die Zwecke der Erhaltung von Arten oder seltenen Rassen oder der genetischen Ressourcen von Nutztieren gehalten werden, Tiere empfänglicher Arten durch einen MKS-Ausbruch infektionsgefährdet, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Tiere vor einer MKS-Infektion getroffen werden. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränkt oder an besondere Auflagen gebunden wird.

(2) Wird an einem der in Absatz 1 genannten Orte ein MKS-Ausbruch bestätigt, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen, sofern grundlegende Gemeinschaftsinteressen, insbesondere der Tiergesundheitsstatus anderer Mitgliedstaaten, nicht gefährdet werden und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um die Weiterausbreitung der MKS-Viren zu verhindern.

(3) Der Beschluss gemäß Absatz 2 wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der genetischen Ressourcen von Nutztieren wird bei dieser Mitteilung auf die gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe f erstellte Liste der Betriebe Bezug genommen, mit der die zuständige Behörde dieser Betriebe im Voraus als für einen Fortbestand einer Rasse unerlässlichen Nukleusbestand von Tieren empfänglicher Arten ermittelt hat.

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