Artikel 16 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für den Fall von MKS-Ausbrüchen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

(1) Wird in einem Schlachthof, einer gemäß der Richtlinie 91/496/EWG eingerichteten Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein MKS-Fall bestätigt, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen oder Transportmittel folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Alle in den genannten Einrichtungen oder Transportmitteln befindlichen Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet.
b)
Die Körper der in Buchstabe a genannten Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der MKS-Viren vermieden wird.
c)
Andere Abfälle, einschließlich Innereien, infizierter oder seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der MKS-Viren vermieden wird.
d)
Mist und Gülle werden desinfiziert und dürfen nur zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abtransportiert werden.
e)
Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich Fahrzeugen oder Transportmitteln, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
f)
Es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 19 auch auf Kontaktbetriebe angewendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 Buchstabe e wieder zur Schlachtung, Untersuchung oder Beförderung in die genannten Einrichtungen oder Transportmittel eingestellt werden.

(4) Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf Kontamination von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäß Absatz 1 befinden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Satz 2 ein Ausbruch in den Einrichtungen bzw. Transportmitteln gemäß Absatz 1 gemeldet wird und die Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 21 angewandt werden.

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