Artikel 17 RL 2003/85/EG
Überprüfung der Maßnahmen
Die Sonderfälle gemäß Artikel 15 werden von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt überprüft. Die zur Verhütung der weiteren Ausbreitung von MKS-Viren erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Regionalisierung gemäß Artikel 45 und der Notimpfung gemäß Artikel 52, werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
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