Artikel 18 RL 2003/85/EG
Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
(1) Im Falle von Betrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a abzuweichen.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, nachdem der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestätigt hat, dass zur Verhütung der Übertragung der MKS zwischen den Produktionseinheiten gemäß Absatz 1 und für mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Betrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
- a)
- Struktur einschließlich Verwaltung und Größe der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Luftraumtrennung.
- b)
- Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.
- c)
- Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht MKS-empfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt.
(3) Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Der Betrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Absatz 2.
- b)
- Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt und
- c)
- je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A oder Teil B unterzogen.
(4) Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so legen die Mitgliedstaaten im Voraus die Einzelheiten dieser Ausnahmeregelung fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und übermitteln Einzelheiten zu den getroffenen Maßnahmen.
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