Artikel 19 RL 2003/85/EG
Kontaktbetriebe
(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage bestätigter Daten zu der Auffassung gelangt, dass das MKS-Virus durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Betrieben in einen Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 oder aus einem Betrieb gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.
(2) Auf die Kontaktbetriebe finden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Anwendung; diese Maßnahmen werden so lange beibehalten, bis der MKS-Verdacht in diesen Kontaktbetrieben gemäß der Definition in Anhang I und den Anforderungen der Erhebung gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1 amtlich ausgeschlossen wird.
(3) Die zuständige Behörde verbietet das Verbringen aller Tiere aus Kontaktbetrieben für die Dauer der für die betreffende Art gemäß Artikel 2 Buchstabe h festgelegten Inkubationszeit. Die zuständige Behörde kann jedoch abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung zum nächstgelegenen Schlachthof befördert werden.
Bevor diese Ausnahme gewährt wird, führt der amtliche Tierarzt zumindest die klinischen Untersuchungen gemäß Anhang III Nummer 1 durch.
(4) Soweit die Seuchenlage dies nach Auffassung der zuständigen Behörde gestattet, kann die zuständige Behörde die Ausweisung als Kontaktbetrieb gemäß Absatz 1 auf eine identifizierte epidemiologische Produktionseinheit des Betriebs und die darin befindlichen Tiere beschränken, sofern die epidemiologische Produktionseinheit die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt.
(5) Kann ein epidemiologischer Zusammenhang zwischen einem MKS-Ausbruch und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne des Artikels 15 bzw. des Artikels 16 nicht ausgeschlossen werden, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 auf diese Einrichtungen oder Transportmittel Anwendung finden. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Maßnahmen gemäß Artikel 8 anzuwenden.
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