Artikel 20 RL 2003/85/EG
Koordinierung von Maßnahmen
Die Kommission kann die Lage in den Betrieben gemäß Artikel 18 und Artikel 19 im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit prüfen und nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und 19 durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.
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