Artikel 21 RL 2003/85/EG

Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 7 unmittelbar nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs zumindest die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 getroffen werden.

(2) Die zuständige Behörde grenzt um den Herd des MKS-Ausbruchs gemäß Absatz 1 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab. Dabei wird Grenzlinien zwischen Verwaltungsbezirken, natürlichen Hindernissen, Überwachungsmöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, die eine Voraussage der wahrscheinlichen aerogenen oder sonstigen Übertragungswege des MKS-Virus ermöglichen. Die Abgrenzung wird erforderlichenfalls unter Berücksichtigung dieser Faktoren überprüft.

(3) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Schutz- und Überwachungszonen durch ausreichend große Hinweisschilder an den Zufahrtsstraßen kenntlich gemacht werden.

(4) Im Interesse einer vollständigen Koordinierung aller Maßnahmen, die zur schnellstmöglichen Tilgung der MKS erforderlich sind, werden nationale und lokale Seuchenkontrollzentren gemäß Artikel 74 und 76 eingerichtet. Zum Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 13 werden diese Zentren von einer Sachverständigengruppe im Sinne von Artikel 78 unterstützt.

(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln unverzüglich die Herkunft von Tieren, die während eines Zeitraums von 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung von den Zonen in einen in der Schutzzone belegenen Betrieb verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.

(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone, die in der Zeit zwischen dem geschätzten Datum der Einschleppung des MKS-Virus und dem Datum des Inkrafttretens der Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewonnen bzw. hergestellt wurden, zusammen. Die vorgenannten Erzeugnisse werden gemäß den Artikeln 25, 26 bzw. 27 behandelt oder so lange vorläufig beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem MKS-Virus offiziell ausgeschlossen wird.

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