Artikel 22 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Betriebe in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen unverzüglich angewandt werden:

a)
Es werden so bald wie möglich alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten in einem Register erfasst und in diesen Betrieben umfassende Tiererhebungen durchgeführt, die stets auf dem neuesten Stand zu halten sind.
b)
Alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden einer regelmäßigen Veterinärkontrolle unterzogen, die so durchzuführen ist, dass in den Betrieben etwa vorhandene MKS-Viren nicht ausgebreitet werden, und die insbesondere die Kontrolle der einschlägigen Unterlagen, namentlich der Aufstellungen nach Buchstabe a, und der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des MKS-Virus angewandten Maßnahmen umfasst, und die die klinische Untersuchung, wie in Anhang III Nummer 1 beschrieben, oder die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1 beinhalten kann.
c)
Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder — falls sich in der Zone kein Schlachthof befindet — in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung erfolgt in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel.

Die Verbringung gemäß Unterabsatz 1 wird nur genehmigt, wenn die zuständige Behörde sich aufgrund einer vom amtlichen Tierarzt durchgeführten klinischen Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten gemäß Anhang III Nummer 1 und nach Bewertung der epidemiologischen Lage davon überzeugt hat, dass kein Grund für einen Seuchen- oder Ansteckungsverdacht bei den Tieren dieses Betriebs besteht. Auf das Fleisch dieser Tiere findet Artikel 25 Anwendung.

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