Artikel 23 RL 2003/85/EG

Verbringung und Beförderung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Schutzzone

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)
Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten;
b)
Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
c)
der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
d)
die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.