Artikel 23 RL 2003/85/EG
Verbringung und Beförderung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Schutzzone
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Schutzzone Folgendes verboten ist:
- a)
- Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten;
- b)
- Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
- c)
- der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
- d)
- die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten.
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