Artikel 24 RL 2003/85/EG
Zusätzliche Maßnahmen und Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann die Verbote gemäß Artikel 23 ausdehnen auf
- a)
- die Verbringung oder Beförderung von Tieren nicht empfänglicher Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone bzw. aus der oder in die Schutzzone;
- b)
- die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone;
- c)
- Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen, die möglicherweise mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, wenn die Gefahr der Ausbreitung des MKS-Virus besteht;
- d)
- die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen oder Embryos von nicht MKS-empfänglichen Tieren;
- e)
- die Bewegungen von Transportmitteln für die Beförderung von Tieren;
- f)
- die Schlachtung von Tieren empfänglicher Arten im Betrieb für den privaten Verbrauch.
- g)
- die Beförderung von in Artikel 33 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
(2) Die zuständigen Behörden können Folgendes genehmigen:
- a)
- die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, sofern der Transport ausschließlich über die großen Verkehrsachsen oder auf Hauptschienenwegen erfolgt;
- b)
- die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, sofern diese Tiere vom amtlichen Tierarzt als aus Betrieben außerhalb der Schutzzone stammend bescheinigt und über eine festgelegte Strecke auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu ausgewiesenen Schlachthöfen befördert werden, vorausgesetzt, die Transportmittel werden nach der Anlieferung unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof gereinigt und desinfiziert und diese Dekontamination wird im Fahrtenbuch der Transportmittel vermerkt;
- c)
- die künstliche Besamung von Tieren in einem Betrieb, die vom Personal des Betriebs unter Verwendung von Sperma durchgeführt wird, das von Tieren in diesem Betrieb gewonnen oder in diesem Betrieb gelagert oder von einer Besamungsstation in den äußeren Umkreis dieses Betriebs geliefert wurde;
- d)
- die Verbringung und Beförderung von Equiden unter Berücksichtigung der in Anhang VI aufgestellten Bedingungen;
- e)
- unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderung von in Artikel 33 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
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