Artikel 49 RL 2003/85/EG

Verwendung, Herstellung, Abgabe und Kontrolle von MKS-Impfstoffen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)
die Verwendung von MKS-Impfstoffen und die Verabreichung von hyperimmunen MKS-Antiseren außer in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen in ihrem Hoheitsgebiet verboten wird;
b)
die Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von MKS-Impfstoffen in ihrem Hoheitsgebiet amtlich kontrolliert werden;
c)
das Inverkehrbringen von MKS-Impfstoffen nach geltendem Gemeinschaftsvorschriften von den zuständigen Behörden überwacht wird;
d)
jede Verwendung von MKS-Impfstoffen zu anderen Zwecken als der Immunisierung von Tieren empfänglicher Arten, insbesondere für Laboruntersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder die Prüfung von Impfstoffen von den zuständigen Behörden genehmigt wird und unter angemessenen Biosicherheitsbedingungen erfolgt.

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