Artikel 48 RL 2003/85/EG

Verbringungskontrolle bei Ausbruch von MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten bei Ausbruch von MKS in ihrem Hoheitsgebiet folgende Maßnahmen in dem gemäß Artikel 45 eingerichteten Sperrgebiet getroffen werden:

a)
Tiereigentümer legen der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über die ihrem Betrieb zugehenden und die aus ihrem Betrieb abgehenden Tiere vor. Diese Informationen umfassen bei Tieren empfänglicher Arten zumindest die Angaben gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates.
b)
Personen, die Tiere empfänglicher Arten befördern oder vermarkten, legen der zuständigen Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Verbringungen der von ihnen beförderten oder vermarkteten Tiere vor. Diese Informationen umfassen zumindest die in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten können einige oder alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf einen Teil der Freizone oder auf die gesamte Freizone ausdehnen.

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