Artikel 47 RL 2003/85/EG

Kennzeichnung von Tieren empfänglicher Arten

(1) Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass im Falle eines Ausbruchs von MKS in ihrem Hoheitsgebiet Tiere empfänglicher Arten ihren Haltungsbetrieb nur verlassen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass die zuständigen Behörden ihre Verbringungen und ihren Ursprungsbetrieb oder jeden anderen Herkunftsbetrieb schnell ermitteln können. In Sonderfällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage jedoch andere Methoden zur schnellen Ermittlung von Herkunft und Verbleib dieser Tiere und ihres Ursprungsbetriebs oder jedes anderen Herkunftsbetriebs genehmigen. Die Methoden zur Kennzeichnung dieser Tiere und zur Ermittlung ihrer Ursprungsbetriebe werden von der zuständigen Behörde festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(2) Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur zusätzlichen dauerhaften Kennzeichnung von Tieren im Rahmen der Bekämpfung der MKS und insbesondere im Rahmen der Impfung gemäß den Artikeln 52 und 53 erlassen haben, können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

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