Artikel 46 RL 2003/85/EG

Maßnahmen im Sperrgebiet eines Mitgliedstaats

(1) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
innerhalb des Sperrgebiets: Kontrolle der Beförderung und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, tierischen Erzeugnissen und Gütern sowie der Bewegung von Transportmitteln als potenziellen Ansteckungsträgern;
b)
Herkunftsermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Rohmilch und möglichst auch von anderen vorrätig gehaltenen Erzeugnissen, die nicht aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht;
c)
Ausstellung besonderer Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sowie Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht.

(2) Im Falle der Regionalisierung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zumindest die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Tag des Inkrafttretens der Regionalisierung aus dem Sperrgebiet in andere Mitgliedstaaten versendet wurden, ermittelt wird und die betreffenden Tiere unter amtstierärztlicher Kontrolle isoliert werden, bis eine etwaige Infektion oder Kontamination amtlich ausgeschlossen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das oder die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des MKS-Virus und dem Datum des Inkrafttretens der Regionalisierung im Sperrgebiet gewonnen wurde bzw. wurden, zusammen. Das frische Fleisch wird gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 behandelt; die Rohmilch und Milcherzeugnisse werden je nach Verwendung gemäß Anhang IX Teil A oder B behandelt oder so lange beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem MKS-Virus amtlich ausgeschlossen wird.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG können insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen, die von aus dem Sperrgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden und nicht für das Inverkehrbringen außerhalb des Sperrgebiets bestimmt sind, besondere Maßnahmen erlassen werden.

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