Artikel 45 RL 2003/85/EG
Regionalisierung
(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/425/EG, insbesondere ihres Artikels 10, tragen die Mitgliedstaaten, wenn sich das MKS-Virus und damit die MKS trotz aller gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen großflächig ausbreitet, und in jedem Falle, wenn Notimpfungen durchgeführt werden, dafür Sorge, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ein oder mehrere Sperrgebiete und Freizonen abgegrenzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen mit, die von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren überprüft, erforderlichenfalls geändert und genehmigt werden.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Regionalisierung gemäß Absatz 1 können die Regionalisierung und die im Sperrgebiet durchgeführten Maßnahmen nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden. Dieser Beschluss kann sich auf benachbarte Mitgliedstaaten auswirken, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht befallen sind.
(4) Vor der Abgrenzung des Sperrgebiets wird insbesondere zur Feststellung des voraussichtlichen Zeitpunkts und des wahrscheinlichen Ortes der Einschleppung des Virus, seiner möglichen Übertragungswege und der zu seiner Tilgung wahrscheinlich erforderlichen Zeit eine gründliche epidemiologische Untersuchung durchgeführt.
(5) Die Abgrenzung des Sperrgebiets erfolgt möglichst unter Berücksichtigung der Grenzen von Verwaltungsbezirken oder geografischer Hindernisse. Ausgangspunkt der Regionalisierung sind eher größere Verwaltungseinheiten als Regionen. Das Sperrgebiet kann je nach dem Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 13 auf ein Gebiet, das zumindest einer Unterregion entspricht, und erforderlichenfalls die umliegenden Unterregionen reduziert werden. Bei Ausbreitung des MKS-Virus wird das Sperrgebiet um weitere Regionen oder Unterregionen erweitert.
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