Artikel 44 RL 2003/85/EG

Aufhebung von Maßnahmen in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen in der Überwachungszone aufrecht erhalten werden, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb gemäß Artikel 10 Absatz 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 11 sind mindestens 30 Tage vergangen.
b)
Die Anforderungen gemäß Artikel 36 für die Schutzzone wurden erfüllt.
c)
Es wurde eine Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt.

(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe c wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Nummer 2.1 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.4.

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