Artikel 44 RL 2003/85/EG
Aufhebung von Maßnahmen in der Überwachungszone
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen in der Überwachungszone aufrecht erhalten werden, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb gemäß Artikel 10 Absatz 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 11 sind mindestens 30 Tage vergangen.
- b)
- Die Anforderungen gemäß Artikel 36 für die Schutzzone wurden erfüllt.
- c)
- Es wurde eine Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt.
(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe c wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Nummer 2.1 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.4.
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