Artikel 74 RL 2003/85/EG

Nationale/Zentrale Seuchenkontrollzentren Funktionen und Aufgaben

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Ausbrüchen von MKS unverzüglich ein voll funktionsfähiges nationales/zentrales Seuchenkontrollzentrum eingerichtet werden kann.

(2) Hauptaufgabe des nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrums ist die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten der lokalen Seuchenkontrollzentren gemäß Artikel 76. Bestimmte Funktionen, die ursprünglich dem nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrum zugewiesen waren, können anschließend an das auf der Verwaltungsebene gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG oder einer höheren Ebene tätige lokale Seuchenkontrollzentrum delegiert werden, soweit die Aufgaben des nationalen Kontrollzentrums dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das nationale/zentrale Seuchenkontrollzentrum ist zumindest für Folgendes zuständig:

a)
die Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen;
b)
die Überwachung der zügigen und wirksamen Durchführung dieser Maßnahmen durch die lokalen Kontrollzentren;
c)
die Bereitstellung von Personal und anderen Ressourcen an lokale Kontrollzentren;
d)
die Übermittlung von Informationen an die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und andere nationale Behörden, einschließlich zuständiger Umweltbehörden und -stellen, sowie an Organisationen und Einrichtungen des Veterinär-, Agrar- und Handelssektors;
e)
die Organisation von Notimpfungen und die Abgrenzung von Impfzonen;
f)
die Verbindung zu Diagnoselabors;
g)
die Verbindung zu den zuständigen Umweltbehörden zur Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der tierärztlichen Überwachung und der Umweltsicherheit;
h)
die Verbindung zu den Medien;
i)
die Verbindung zu Exekutivinstanzen zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung bestimmter gesetzlicher Auflagen.

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