Artikel 75 RL 2003/85/EG

Nationale/Zentrale Seuchenkontrollzentren Technische Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentren über alle zur Führung einer effizienten Tilgungskampagne erforderlichen Mittel, einschließlich Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen, verfügen.

(2) Die Mittel gemäß Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a)
ein vorzugsweise computergestütztes System zur Ermittlung von Beständen und zur Ortung von Tieren;
b)
alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich Telefonen, Faxgeräten und, wenn möglich, Einrichtungen für die Kommunikation mit den Medien;
c)
ein vorzugsweise computergestütztes Kommunikationssystem für den Informationsaustausch mit den lokalen Seuchenkontrollzentren, den Labors und anderen maßgeblichen Stellen;
d)
Landkarten und andere Informationsmittel zur Lenkung der Bekämpfungsmaßnahmen;
e)
einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit einem MKS-Ausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet;
f)
Listen nationaler und internationaler Organisationen und Labors, die auf dem Gebiet der MKS arbeiten und bei Seuchenausbruch zu kontaktieren sind;
g)
Personalregister und Listen anderer Personen, die lokalen Seuchenkontrollzentren oder Sachverständigengruppen gemäß Artikel 78 im Falle eines MKS-Ausbruchs auf Abruf zur Verfügung stehen;
h)
Listen der zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, die im Falle eines MKS-Ausbruchs zu kontaktieren sind;
i)
Landkarten, auf denen geeignete Verarbeitungsplätze eingezeichnet sind;
j)
Listen von Behandlungs- und Verarbeitungsunternehmen, die zur Behandlung oder Verarbeitung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind und im Falle eines MKS-Ausbruchs mit der Entsorgung beauftragt werden könnten, insbesondere unter Angabe von Kapazität, Anschrift und anderen Einzelheiten zur Kontaktaufnahme;
k)
Listen von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser.

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