Artikel 76 RL 2003/85/EG

Lokale Seuchenkontrollzentren Einrichtung, Funktionen und Aufgaben

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Falle von MKS-Ausbrüchen unverzüglich voll funktionsfähige lokale Seuchenkontrollzentren eingerichtet werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Krisenpläne Angaben zu möglichen Standorten für lokale Seuchenkontrollzentren, zu deren Mitarbeitern, ihrer Unterbringung sowie zu Anlagen, Ausrüstungen, Verwaltungssystemen, Kommunikationsleitungen und Informationskanälen enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren in enger Koordinierung und Kooperation mit dem nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrum tätig werden, insbesondere bei den in Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren so organisiert sind, dass im Falle eines MKS-Ausbruchs die zügige Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist.

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