Artikel 77 RL 2003/85/EG
Lokale Seuchenkontrollzentren Technische Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren über die erforderlichen Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie ein strukturiertes und effizientes Managementsystem verfügen, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen für die epidemiologische Untersuchung, den Umweltschutz, die Verarbeitung von Tierkörpern aus infizierten Beständen, die amtliche Überwachung der abgegrenzten Zonen, die Herkunftsermittlung, die Not- und Seuchenschlachtung, die Reinigung und die Desinfektion sowie die Durchführung der sonstigen Hygienemaßnahmen, der Notimpfungen sowie aller anderen strategischen Entscheidungen gewährleistet ist.
(2) Die lokalen Seuchenkontrollzentren verfügen zumindest über Folgendes:
- a)
- eine Telefonleitung, die ausschließlich der Kommunikation mit dem nationalen Seuchenkontrollzentrum vorbehalten ist, sowie leicht erreichbare Telefonanschlüsse, über die Landwirte und andere Bewohner des ländlichen Raums genaue und aktuelle Informationen über die getroffenen Maßnahmen erhalten können.
- b)
- Außendienstmitarbeiter, die über die erforderlichen Kommunikationsmittel und über effiziente Systeme zur Verarbeitung aller erforderlichen Daten verfügen;
- c)
- ein vorzugsweise computergestütztes und an das nationale Seuchenkontrollzentrum sowie alle erforderlichen Datenbanken, Labors und anderen Organisationen angeschlossenes Aufzeichnungssystem;
- d)
- einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet;
- e)
- aktuelle Listen der Personen einschließlich privater Tierärzte, und Gebietskörperschaften in jeder Region, mit denen im Falle eines MKS-Ausbruch Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden können;
- f)
- aktuelle Listen der Betriebe, auf die im Falle eines MKS-Ausbruchs möglicherweise die Bestimmungen der Artikel 15 und 18 Anwendung finden;
- g)
- aktuelle Verzeichnisse möglicher Verbrennungs- oder Vergrabungsplätze für Tiere, die gemäß dieser Richtlinie getötet und gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Umweltschutzvorschriften verarbeitet werden müssen;
- h)
- eine aktuelle Liste der zuständigen Umweltbehörden in jeder Region sowie anderer Umweltstellen, mit denen im Falle eines MKS-Ausbruchs Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden müssen;
- i)
- Landkarten, in denen zum Vergraben von Tierkörpern geeignete Deponien, die keine Umweltgefahr, insbesondere für das Oberflächen- oder Grundwasser darstellen, eingezeichnet sind;
- j)
- eine Liste der Behandlungs- und Entsorgungsunternehmen, die zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind;
- k)
- eine Liste der Maßnahmen zur Überwachung und Unterbindung der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser.
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