Artikel 78 RL 2003/85/EG

Sachverständigengruppe

(1) Die Mitgliedstaaten setzen eine ständige Sachverständigengruppe ein, die sich aus einer ausgewogenen Zahl von Epidemiologen, Veterinärwissenschaftlern und Virologen zusammensetzt und die die zuständige Behörde bei der Vorbereitung auf einen MKS-Ausbruch mit aktuellen Sachkenntnissen unterstützt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten mit einer begrenzten Anzahl von Tieren empfänglicher Arten eine förmliche Übereinkunft mit anderen Mitgliedstaaten über gegenseitige Unterstützung bei der Sachverständigengruppe abschließen. Diese Übereinkünfte werden in den Krisenplänen gemäß Artikel 72 im Einzelnen beschrieben.

(2) Bei Verdacht auf MKS trifft die Sachverständigengruppe mindestens folgende Maßnahmen:

a)
Sie prüft das klinische Krankheitsbild und die Seuchenlage.
b)
Sie berät in Fragen der für die MKS-Diagnose erforderlichen Probennahmen und Analysen und schlägt weitere Aktionen und Maßnahmen vor.

(3) Bei Bestätigung eines MKS-Ausbruchs trifft die Sachverständigengruppe zumindest folgende Maßnahmen:

a)
Sie prüft — zumindest im Ereignisfall und erforderlichenfalls vor Ort — das klinische Krankheitsbild und wertet die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung aus, um Aufschluss zu erlangen über

i)
die Infektionsquelle;
ii)
den Zeitpunkt der Einschleppung des Seuchenerregers;
iii)
die mögliche Ausbreitung der Krankheit.

b)
Sie erstattet dem Leiter der Veterinärdienststelle und dem nationalen Seuchenkontrollzentrum Bericht.
c)
Sie berät in Fragen der Reihenuntersuchung, der Probennahme, der Testmethoden, der Seuchenbekämpfung sowie anderer Maßnahmen und der zu verfolgenden Strategie, einschließlich der Beratung über Maßnahmen zur Biosicherheit in Betrieben oder in Einrichtungen nach Artikel 16 und über Notimpfungen.
d)
Sie verfolgt und lenkt die epidemiologische Untersuchung.
e)
Sie ergänzt die epidemiologischen Daten um geografische, meteorologische und andere erforderliche Informationen.
f)
Sie wertet die epidemiologischen Daten aus und führt regelmäßige Risikobewertungen durch.
g)
Sie sorgt mit dafür, dass Tierkörper und tierische Abfälle so entsorgt werden, dass der Schaden für die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird.

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