Artikel 79 RL 2003/85/EG

Nationale Antigen- und Impfstoffbanken

(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans nationale Antigen- und Impfstoffbanken zur Lagerung von gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassenen Antigen- oder Impfstoffreserven für Notimpfungen anlegen oder unterhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können Betriebe mit dem Abfüllen und Lagern von Impfstoffen im Falle der Notimpfung beauftragen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Antigen und die formulierten Impfstoffe in den nationalen Antigen- und Impfstoffbanken die für die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank festgelegten Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, Sterilität und Gehalt an Nichtstrukturproteinen erfüllen.

(4) Mitgliedstaaten, die eine nationale Antigen- und Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission die vorrätig gehaltenen Antigen- und Impfstoffreserven alle 12 Monate im Rahmen der Angabenübermittlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG mit. Die Informationen über Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen, die in der nationalen Antigen- und Impfstoffbank gelagert werden, werden als vertrauliche Informationen behandelt und dürfen insbesondere nicht veröffentlicht werden.

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