Artikel 73 RL 2003/85/EG

Echtzeitübungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß ihren genehmigten Krisenplänen und gemäß Anhang XVII Echtzeitübungen durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Übungen, soweit technisch möglich und durchführbar, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten Ergebnisse der Echtzeitübungen mit. Diese Mitteilung erfolgt als Teil der Angabenübermittlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG.

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