Artikel 72 RL 2003/85/EG

Krisenpläne

(1) Die Mitgliedstaaten erarbeiten Krisenpläne, in denen die erforderlichen nationalen Maßnahmen festgelegt sind, um ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die MKS und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, und die im Falle eines Ausbruchs von MKS durchzuführen sind.

(2) Der Krisenplan sichert den Zugang zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Personen und allen anderen Materialien, die zur raschen und effizienten Tilgung eines Ausbruchs der MKS erforderlich sind; er regelt die Koordinierung mit benachbarten Mitgliedstaaten und unterstützt die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten.

(3) Der Krisenplan enthält Maßnahmen, die in einem Katastrophenfall im Sinne von Anhang XVII Nummer 12 durchzuführen sind, sowie Angaben über

a)
den voraussichtlichen Impfstoffbedarf im Falle der Notimpfung und
b)
die Regionen mit hoher Tierbesatzdichte unter Berücksichtigung der in Anhang X angeführten Kriterien.

(4) Der Krisenplan muss gewährleisten, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um im Falle eines Seuchenausbruchs vermeidbare Umweltschäden zu verhindern und gleichzeitig ein höchstmögliches Seuchenbekämpfungsniveau zu erreichen und um Schäden, die im Zuge eines Seuchenausbruchs entstehen, insbesondere, wenn es sich als erforderlich erweist, die Körper verendeter oder getöteter Tiere vor Ort zu verbrennen oder zu vergraben, auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(5) Die Kriterien für und die Anforderungen an die Erstellung von Krisenplänen sind in Anhang XVII festgelegt. Sie können unter Berücksichtigung der Charakteristik der MKS, der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung und der Umweltschutzmaßnahmen nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(6) Die Kommission prüft, ob die Krisenpläne die Verwirklichung des in Absatz 1 angestrebten Ziels ermöglichen, und schlägt den betroffenen Mitgliedstaaten Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten vereinbar sind.

(7) Die Krisenpläne werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wesentliche Änderungen ihrer genehmigten Krisenpläne der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden.

(9) Die geänderten Krisenpläne können anschließend nach in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, um der Seuchenentwicklung Rechnung zu tragen.

(10) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Krisenpläne in jedem Falle alle fünf Jahre, um insbesondere den Ergebnissen der Echtzeitübungen gemäß Artikel 73 Rechnung zu tragen, und legen der Kommission den aktualisierten Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

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