Artikel 71 RL 2003/85/EG

Standards und Testmethoden für die MKS-Diagnose und die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Krankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Labors die in Anhang XIII vorgesehenen Diagnosetestmethoden und Diagnosestandards anwenden.

(2) Eine Entscheidung zur Regelung des Erwerbs, der Lagerung und Bereitstellung ausreichender Mengen spezifischer Reagenzien oder Diagnosetests an nationale Labors für den Notfall, insbesondere über Maßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 3, kann nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

(3) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Verfahrenshandbuch für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Krankheiten als der vesikulären Schweinekrankheit angenommen werden.

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