Artikel 70 RL 2003/85/EG

Sicherheitsnormen, Leitlinien für die Überwachung und Verhaltenskodex für mit MKS-Lebendviren umgehende zugelassene Labors und Einrichtungen

(1) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Labors, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten, ein Verfahrenshandbuch mit Mindestsicherheitsnormen angenommen werden.

(2) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren können Leitlinien für die Überwachung zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus aufgestellt werden.

(3) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann für die in den Einrichtungen und Labors gemäß Anhang XI Teile A und B angewandten Sicherheitssysteme ein einheitlicher Verhaltenskodex festgelegt werden.

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