Artikel 69 RL 2003/85/EG
Gemeinschaftliches Referenzlabor
(1) Das gemeinschaftliche Referenzlabor wird vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Labors nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum benannt.
(2) Bei der Benennung des gemeinschaftlichen Referenzlabors wird in erster Linie der wissenschaftlich-technischen Kompetenz des Labors sowie der Sachkenntnis und Exzellenz seines wissenschaftlich-technischen Personals Rechnung getragen.
(3) Die Kommission überprüft nach Ablauf des Zeitraums, für den das Labor als Referenzlabor benannt wurde, oder früher, ob das Labor seinen Funktionen und Aufgaben als gemeinschaftliches Referenzlabor gemäß Anhang XVI gerecht wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.