Artikel 68 RL 2003/85/EG

Nationale Labors

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

a)
Laboruntersuchungen auf MKS werden in Labors durchgeführt, die von den zuständigen Behörden entsprechend zugelassen sind.
b)
Laboruntersuchungen zur Bestätigung der MKS oder anderer vesikulärer Viruserkrankungen werden gemäß Artikel 71 von einem der in Anhang XI Teil A aufgeführten Labors durchgeführt.
c)
Eines der in Anhang XI Teil A aufgeführten Labors wird als nationales Referenzlabor für den Mitgliedstaat benannt, in dessen Hoheitsgebiet es gelegen ist, und ist dafür zuständig, die in diesem Mitgliedstaat angewandten Diagnosestandards und -methoden zu koordinieren.
d)
Das nationale Referenzlabor nimmt zumindest die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XV wahr.
e)
Das nationale Referenzlabor gemäß Buchstabe c ist die Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 69 und trägt insbesondere dafür Sorge, dass geeignetes Probenmaterial an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet wird.

(2) Das nationale Referenzlabor eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann seine Dienste als nationales Referenzlabor einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten anbieten. Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein nationales Referenzlabor verfügen, können die Dienste des nationalen Referenzlabors eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.

Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten formalisiert, die die Kommission entsprechend unterrichten. Jede Zusammenarbeit dieser Art wird in der entsprechenden Rubrik in der Tabelle in Anhang XI Teil A vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Richtlinie vorgesehene Laboruntersuchungen in erster Linie durchgeführt werden, um den Verdacht auf MKS zu bestätigen oder auszuschließen und um andere Vesikulärkrankheiten auszuschließen.

Hat sich ein Ausbruch von MKS bestätigt und wurde der Serotyp des Virus identifiziert, so wird das Virus erforderlichenfalls mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors anhand der Referenzvakzinestämme antigenetisch bestimmt.

Probenmaterial von Haustieren mit Anzeichen einer vesikulären Erkrankung, die auf MKSV und gegebenenfalls VSKV negativ testen, wird zur weiteren Untersuchung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das in ihrem Hoheitsgebiet gelegene nationale Referenzlabor angemessen ausgerüstet ist und über ausreichendes Fachpersonal verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchzuführen.

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