Artikel 91 RL 2003/85/EG

Aufhebungen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen gemäß Anhang XIX werden die Richtlinie 85/511/EWG und die zu ihrer Durchführung angenommenen Entscheidungen 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgaben dieses Labors(1) sowie 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung eines Aufgabenbereichs(2) werden mit Wirkung ab dem in Artikel 93 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Hinweise auf die aufgehobene Richtlinie 85/511/EWG gelten als Hinweise auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XX zu lesen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 279 vom 28.9.1989, S. 32.

(2)

ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 19.

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