Artikel 92 RL 2003/85/EG
Übergangsbestimmungen
(1) Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie erlassen werden.
(2) Innerhalb von sechs Monaten ab dem in Artikel 94 genannten Zeitpunkt übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geänderte Krisenpläne, um den Bestimmungen des Artikels 72 Rechnung zu tragen.
Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen dieser Richtlinie und schlägt den betreffenden Mitgliedstaaten Änderungen vor, die sie für erforderlich hält, insbesondere um die Vereinbarkeit der Pläne mit den Plänen der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die so geänderten Krisenpläne werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.
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